Unfallratgeber
Autounfall – was tun? Die wichtigsten Schritte nach einem Verkehrsunfall
Ein Verkehrsunfall passiert meist unerwartet. Direkt danach stehen viele Beteiligte unter Stress und wissen nicht, was sie zuerst tun sollen. Dabei können die richtigen Schritte an der Unfallstelle entscheidend sein – sowohl für die Sicherheit aller Beteiligten als auch für die spätere Schadenregulierung.
Dieser Ratgeber erklärt, wie Sie sich nach einem Autounfall in Deutschland richtig verhalten, welche Informationen Sie sichern sollten und wann die Einschaltung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen sinnvoll ist.
Das Wichtigste auf einen Blick
Nach einem Verkehrsunfall sollten Sie:
- unverzüglich anhalten,
- die Unfallstelle absichern,
- nach verletzten Personen sehen,
- erforderlichenfalls Erste Hilfe leisten,
- Polizei oder Rettungsdienst verständigen,
- den Unfallort und die Schäden dokumentieren,
- die Daten der Beteiligten und Zeugen aufnehmen,
- keine vorschnellen Schuldanerkenntnisse abgeben,
- den Fahrzeugschaden vor einer Reparatur fachgerecht dokumentieren lassen.
Die grundlegenden Pflichten von Unfallbeteiligten ergeben sich insbesondere aus § 34 der Straßenverkehrs-Ordnung.
1. Sofort anhalten und die Unfallstelle sichern
Nach einem Verkehrsunfall müssen alle Beteiligten unverzüglich anhalten. Fahren Sie nicht einfach weiter – auch dann nicht, wenn der Schaden auf den ersten Blick gering erscheint.
Schalten Sie die Warnblinkanlage ein und ziehen Sie möglichst bereits vor dem Aussteigen eine Warnweste an. Stellen Sie anschließend das Warndreieck in ausreichender Entfernung zur Unfallstelle auf.
Achten Sie dabei stets auf den fließenden Verkehr. Besonders auf Autobahnen und Landstraßen kann das Verlassen des Fahrzeugs gefährlich sein. Begeben Sie sich nach Möglichkeit hinter eine Schutzplanke oder an einen anderen sicheren Ort.
Nach § 34 StVO müssen Unfallbeteiligte unter anderem unverzüglich halten, den Verkehr sichern und bei geringfügigem Schaden die Fahrbahn möglichst schnell freimachen.
Bei einem kleineren Blechschaden sollten Sie deshalb zunächst die Positionen der Fahrzeuge fotografieren und diese danach – sofern gefahrlos möglich – an den Straßenrand oder auf einen nahegelegenen Parkplatz bewegen.
2. Nach Verletzten sehen und Erste Hilfe leisten
Prüfen Sie unmittelbar, ob jemand verletzt wurde. Leisten Sie im Rahmen Ihrer Möglichkeiten Erste Hilfe.
Bei verletzten Personen oder einem medizinischen Notfall wählen Sie:
112 – Rettungsdienst und Feuerwehr
Bei schweren Verkehrsunfällen, Gefahrenstellen oder einem unklaren Unfallhergang kann zusätzlich die Polizei verständigt werden:
110 – Polizei
Die Hilfeleistung für verletzte Personen gehört zu den gesetzlichen Pflichten nach einem Verkehrsunfall.
Verlassen Sie sich nicht darauf, dass bereits eine andere Person den Notruf gewählt hat. Sprechen Sie Umstehende gezielt an, damit eindeutig feststeht, wer den Rettungsdienst verständigt.
3. Wann sollte die Polizei gerufen werden?
Nicht nach jedem kleinen Blechschaden muss zwingend die Polizei gerufen werden. Bei geringfügigen Schäden, einem eindeutigen Unfallhergang und kooperativen Beteiligten kann der Unfall grundsätzlich auch ohne polizeiliche Aufnahme dokumentiert werden.
Die Polizei sollte jedoch insbesondere verständigt werden, wenn:
- eine Person verletzt wurde,
- ein erheblicher Sachschaden entstanden ist,
- der Unfallhergang unklar oder umstritten ist,
- ein Beteiligter die Angabe seiner Daten verweigert,
- ein Fahrzeug nicht mehr sicher bewegt werden kann,
- der Verdacht auf Alkohol- oder Drogeneinfluss besteht,
- der Unfallgegner flüchtet,
- ein Mietwagen, Firmenfahrzeug oder Leasingfahrzeug beteiligt ist,
- Verkehrseinrichtungen, Leitplanken oder fremdes Eigentum beschädigt wurden.
Die Polizei dokumentiert den Unfallhergang und mögliche Verkehrsverstöße. Sie entscheidet jedoch normalerweise nicht abschließend darüber, wer zivilrechtlich für den Schaden haftet.
Lassen Sie sich bei einer polizeilichen Unfallaufnahme das Aktenzeichen oder die Vorgangsnummer geben.
Weitere praktische Hinweise finden Sie beim ADAC zum Verhalten nach einem Verkehrsunfall.
4. Die Unfallstelle nicht unerlaubt verlassen
Unfallbeteiligte dürfen die Unfallstelle nicht einfach verlassen, bevor die erforderlichen Feststellungen ermöglicht wurden.
Dazu gehören insbesondere Angaben zur eigenen Person, zum Fahrzeug und zur Beteiligung am Unfall. Wer sich entfernt, ohne eine angemessene Zeit zu warten oder die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen, kann sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar machen.
Auch bei einem vermeintlich kleinen Parkrempler reicht es grundsätzlich nicht aus, lediglich einen Zettel an der Windschutzscheibe zu hinterlassen. Ist der Geschädigte nicht vor Ort, sollte nach angemessener Wartezeit die Polizei verständigt werden.
Die strafrechtlichen Regelungen finden sich in § 142 StGB.
5. Keine vorschnellen Schuldanerkenntnisse abgeben
Nach einem Unfall sollten Sie sachlich bleiben und nur die notwendigen Informationen austauschen.
Vermeiden Sie Aussagen wie:
- „Das war komplett meine Schuld.“
- „Ich habe Sie übersehen.“
- „Ich werde den gesamten Schaden bezahlen.“
- „Meine Versicherung übernimmt sicher alles.“
Direkt nach einem Unfall ist häufig noch nicht vollständig geklärt, wie es zur Kollision gekommen ist. Möglicherweise haben mehrere Faktoren zum Unfall beigetragen. Auch eine Mithaftung des anderen Beteiligten kann in Betracht kommen.
Ein spontanes Schuldanerkenntnis ist nicht erforderlich. Beschreiben Sie stattdessen nüchtern, was Sie wahrgenommen haben, ohne eine rechtliche Bewertung vorzunehmen.
Unterschreiben Sie außerdem keine Dokumente, deren Inhalt Sie nicht vollständig verstehen.
6. Unfallstelle umfassend fotografieren
Eine sorgfältige Fotodokumentation ist für die spätere Schadenregulierung besonders wichtig.
Fotografieren Sie zunächst die gesamte Situation aus größerer Entfernung. Fertigen Sie danach Detailaufnahmen der Schäden an.
Dokumentieren Sie möglichst:
- die Positionen aller beteiligten Fahrzeuge,
- die Unfallstelle aus mehreren Blickrichtungen,
- die Fahrbahn und den Straßenverlauf,
- Fahrbahnmarkierungen,
- Verkehrszeichen und Ampeln,
- die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge,
- sämtliche sichtbaren Fahrzeugschäden,
- Bremsspuren,
- Glassplitter oder abgerissene Fahrzeugteile,
- mögliche Sichtbehinderungen,
- die Wetter- und Lichtverhältnisse,
- beschädigte Leitplanken, Schilder oder andere Gegenstände.
Machen Sie sowohl Übersichtsaufnahmen als auch Nahaufnahmen. Bei Detailbildern sollte zusätzlich erkennbar sein, an welchem Bereich des Fahrzeugs sich der Schaden befindet.
Fotografieren Sie nach Möglichkeit auch den Kilometerstand Ihres Fahrzeugs.
7. Daten aller Beteiligten aufnehmen
Notieren oder fotografieren Sie folgende Angaben:
- vollständiger Name des Fahrers,
- Anschrift des Fahrers,
- Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
- amtliches Kennzeichen,
- Name und Anschrift des Fahrzeughalters,
- Fahrzeugtyp und Hersteller,
- Kfz-Haftpflichtversicherung,
- Versicherungsnummer, sofern verfügbar,
- Unfallort,
- Datum und genaue Uhrzeit.
Lassen Sie sich den Führerschein und die Zulassungsbescheinigung Teil I zeigen. Achten Sie darauf, ob Fahrer und Fahrzeughalter identisch sind.
Nach § 34 StVO müssen Unfallbeteiligte unter anderem angeben, dass sie am Unfall beteiligt waren, und auf Verlangen ihren Namen, ihre Anschrift sowie Führerschein und Fahrzeugschein vorweisen.
8. Zeugen erfassen
Unabhängige Zeugen können bei einem späteren Streit über den Unfallhergang entscheidend sein.
Notieren Sie deshalb:
- vollständigen Namen,
- Anschrift,
- Telefonnummer,
- E-Mail-Adresse,
- eine kurze Information darüber, was die Person beobachtet hat.
Bitten Sie Zeugen, nicht sofort weiterzugehen, bevor ihre Kontaktdaten aufgenommen wurden.
Auch Beifahrer können Angaben zum Unfall machen. Unabhängige Zeugen, die nicht in einem der beteiligten Fahrzeuge saßen, können für die spätere Klärung jedoch besonders wertvoll sein.
9. Einen Unfallbericht ausfüllen
Nutzen Sie nach Möglichkeit einen Europäischen Unfallbericht. Dieser hilft dabei, alle wesentlichen Informationen strukturiert festzuhalten.
Der Unfallbericht sollte enthalten:
- Datum und Uhrzeit,
- genauen Unfallort,
- Angaben zu den Fahrern,
- Halterdaten,
- Versicherungsdaten,
- Fahrzeugkennzeichen,
- sichtbare Schäden,
- Unfallumstände,
- eine einfache Unfallskizze.
Zeichnen Sie in der Skizze unter anderem die Fahrtrichtung der Fahrzeuge, Fahrspuren, Kreuzungen oder Einmündungen, Verkehrszeichen, den vermuteten Kollisionspunkt und die Endpositionen der Fahrzeuge ein.
Unterschreiben Sie nur Angaben, die Sie verstehen und die nach Ihrer Wahrnehmung korrekt sind. Vermeiden Sie zusätzliche Formulierungen, die als Schuldanerkenntnis verstanden werden könnten.
10. Was tun, wenn die gegnerische Versicherung unbekannt ist?
Ist Ihnen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nicht bekannt, können Sie diese über den Zentralruf der Autoversicherer ermitteln lassen.
Dafür benötigen Sie in der Regel:
- das Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs,
- den Schadentag,
- das Unfallland.
Der Zentralruf bietet eine kostenlose Online- und Telefonauskunft an.
Telefon innerhalb Deutschlands: 0800 250 260 0
Gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung über den Zentralruf ermitteln
11. Das Fahrzeug nicht vorschnell reparieren lassen
Bei einem größeren oder unklaren Schaden sollte das Fahrzeug nicht sofort repariert werden.
Vor Beginn der Reparatur sollten:
- alle sichtbaren Schäden fotografiert werden,
- mögliche verdeckte Schäden geprüft werden,
- der Reparaturweg feststehen,
- die erforderlichen Reparaturkosten ermittelt werden,
- relevante Beweise gesichert sein.
Eine vorschnelle Reparatur kann die spätere Beweisführung erschweren. Das gilt insbesondere dann, wenn die gegnerische Versicherung die Schadenhöhe, den Unfallzusammenhang oder den Reparaturumfang bestreitet.
Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, darf es nicht weitergefahren werden. Lassen Sie es in diesem Fall fachgerecht abschleppen.
12. Warum eine fachgerechte Schadenbegutachtung wichtig ist
Nicht alle Schäden sind von außen sofort erkennbar.
Hinter einem beschädigten Stoßfänger können beispielsweise betroffen sein:
- Halterungen,
- Pralldämpfer,
- Querträger,
- Sensoren,
- Kameras,
- Radarsysteme,
- Kabelverbindungen,
- Karosseriebauteile.
Moderne Fahrzeuge verfügen häufig über Fahrerassistenzsysteme, deren Sensoren nach einer Kollision geprüft oder neu kalibriert werden müssen.
Eine oberflächliche Sichtprüfung reicht deshalb bei vielen Unfallschäden nicht aus.
Ein qualifiziertes Kfz-Schadengutachten kann unter anderem folgende Positionen dokumentieren:
- Schadenumfang,
- Reparaturweg,
- voraussichtliche Reparaturkosten,
- Reparaturdauer,
- Wiederbeschaffungswert,
- Restwert,
- Wiederbeschaffungsdauer,
- merkantile Wertminderung,
- Nutzungsausfallklasse,
- Verkehrs- und Betriebssicherheit,
- mögliche Vorschäden,
- wirtschaftlicher Totalschaden.
Die fachgerechte Dokumentation schafft eine nachvollziehbare Grundlage für die weitere Schadenregulierung.
13. Darf der Geschädigte einen eigenen Kfz-Gutachter wählen?
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall dürfen Geschädigte grundsätzlich selbst einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen auswählen.
Sie müssen sich nicht ausschließlich auf eine Besichtigung oder Schadenbewertung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung verlassen.
Die Grundlage des deutschen Schadensersatzrechts findet sich unter anderem in § 249 BGB. Danach soll grundsätzlich der Zustand hergestellt werden, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.
Ob die Kosten eines Gutachtens vollständig übernommen werden, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Entscheidend ist insbesondere, ob die Beauftragung aus Sicht eines verständigen Geschädigten erforderlich und zweckmäßig war.
Bei einem bloßen Bagatellschaden kann ein Kostenvoranschlag oder eine andere vereinfachte Schadenfeststellung ausreichen.
14. Wer bezahlt den Kfz-Gutachter?
Wurde der Unfall vollständig durch den Unfallgegner verursacht, gehören die erforderlichen und angemessenen Kosten eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich zu den ersatzfähigen Schadenpositionen.
In diesem Fall kann die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung zur Übernahme der Gutachterkosten verpflichtet sein.
Bei einer Mithaftung können die Kosten entsprechend der Haftungsquote gekürzt werden.
Liegt lediglich ein sehr kleiner Schaden vor, kann ein umfangreiches Gutachten unverhältnismäßig sein. In solchen Fällen kann stattdessen ein Kostenvoranschlag ausreichend sein.
Weitere Informationen bietet der ADAC zu Ansprüchen nach einem Verkehrsunfall.
15. Was ist ein Bagatellschaden?
Als Bagatellschaden wird ein kleiner, klar überschaubarer Fahrzeugschaden bezeichnet, bei dem normalerweise kein umfangreiches Schadengutachten erforderlich ist.
Typische Beispiele können sein:
- leichte oberflächliche Lackkratzer,
- kleine Schrammen,
- geringfügige Beschädigungen ohne Verdacht auf verdeckte Schäden.
Entscheidend ist jedoch nicht nur die sichtbare Größe des Schadens.
Bei modernen Fahrzeugen können bereits leichte Anstoßschäden Sensoren, Halterungen oder Assistenzsysteme betreffen. Auch hinter einer äußerlich kaum beschädigten Stoßfängerverkleidung können weitere Schäden vorhanden sein.
Eine endgültige Beurteilung sollte deshalb nicht allein anhand eines Handyfotos oder des äußeren Erscheinungsbildes erfolgen.
16. Welche Ansprüche können nach einem unverschuldeten Unfall bestehen?
Hat der Unfallgegner den Unfall allein verursacht, muss dessen Kfz-Haftpflichtversicherung den erforderlichen Schaden grundsätzlich ersetzen.
Abhängig vom konkreten Fall können insbesondere folgende Schadenpositionen bestehen:
- Reparaturkosten,
- Wiederbeschaffungsaufwand bei einem Totalschaden,
- merkantile Wertminderung,
- Nutzungsausfallentschädigung,
- Mietwagenkosten,
- Abschleppkosten,
- Standkosten,
- Sachverständigenkosten,
- Rechtsanwaltskosten,
- beschädigte Gegenstände im Fahrzeug,
- Heilbehandlungskosten,
- Verdienstausfall,
- Schmerzensgeld bei Verletzungen.
Welche Positionen tatsächlich erstattungsfähig sind, hängt unter anderem vom Unfallhergang, der Haftungsverteilung, der Schadenhöhe und der Erforderlichkeit der jeweiligen Kosten ab.
Bei einem Mitverschulden kann sich der Ersatzanspruch entsprechend verringern. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in § 254 BGB.
17. Reparaturkosten oder fiktive Abrechnung?
Geschädigte können einen Fahrzeugschaden unter bestimmten Voraussetzungen konkret oder fiktiv abrechnen.
Bei der konkreten Abrechnung wird das Fahrzeug repariert und die Reparaturrechnung eingereicht.
Bei der fiktiven Abrechnung wird auf Grundlage eines Gutachtens oder einer Reparaturkostenkalkulation abgerechnet, ohne dass die Reparatur zwingend vollständig durchgeführt wird.
Dabei gelten rechtliche Besonderheiten. Beispielsweise wird die Umsatzsteuer nach § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB nur ersetzt, soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Welche Abrechnungsart im konkreten Fall sinnvoll und rechtlich möglich ist, sollte bei größeren Schäden individuell geprüft werden.
18. Was ist eine merkantile Wertminderung?
Auch ein fachgerecht repariertes Unfallfahrzeug kann auf dem Gebrauchtwagenmarkt weniger wert sein als ein vergleichbares unfallfreies Fahrzeug.
Dieser verbleibende Minderwert wird als merkantile Wertminderung bezeichnet.
Ob und in welcher Höhe eine Wertminderung besteht, hängt unter anderem ab von:
- Fahrzeugalter,
- Laufleistung,
- Fahrzeugklasse,
- Schadenumfang,
- Reparaturweg,
- Vorschäden,
- Marktgängigkeit des Fahrzeugs.
Die Wertminderung ist nicht mit den Reparaturkosten identisch. Sie stellt eine eigenständige mögliche Schadenposition dar.
19. Was bedeutet wirtschaftlicher Totalschaden?
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vereinfacht gesagt vor, wenn die Reparaturkosten im Verhältnis zum Fahrzeugwert wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheinen.
Für die Beurteilung sind insbesondere relevant:
- Wiederbeschaffungswert,
- Reparaturkosten,
- Restwert,
- gegebenenfalls die sogenannte 130-Prozent-Rechtsprechung.
Der Wiederbeschaffungswert beschreibt den Betrag, der erforderlich ist, um ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu erwerben.
Der Restwert bezeichnet den Wert des beschädigten Fahrzeugs im unreparierten Zustand.
Die konkrete Abrechnung eines Totalschadens kann komplex sein und sollte anhand des Gutachtens sowie der persönlichen Situation des Geschädigten geprüft werden.
20. Eigene Versicherung informieren
Auch wenn Sie den Unfall nach eigener Einschätzung nicht verursacht haben, kann eine zeitnahe Meldung an die eigene Versicherung erforderlich oder sinnvoll sein.
Haben Sie den Unfall möglicherweise selbst verursacht, sollten Sie den Schaden unverzüglich Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung melden.
Die Haftpflichtversicherung prüft die gegen Sie geltend gemachten Ansprüche. Sie reguliert berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte Forderungen ab.
Bei einem Kaskoschaden sind zusätzlich die Versicherungsbedingungen Ihrer Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung zu beachten.
Machen Sie bei der Schadenmeldung vollständige und wahrheitsgemäße Angaben.
21. Verletzungen ärztlich dokumentieren lassen
Nicht alle Verletzungen sind unmittelbar nach einem Unfall deutlich spürbar.
Beschwerden wie Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Schwindel, Rückenschmerzen, Übelkeit oder Bewegungseinschränkungen können teilweise erst Stunden später auftreten.
Suchen Sie bei Beschwerden zeitnah einen Arzt auf und schildern Sie ausdrücklich, dass die Symptome nach einem Verkehrsunfall aufgetreten sind.
Eine medizinische Dokumentation kann für spätere Ansprüche von großer Bedeutung sein.
Bei Verletzungen können neben Behandlungskosten gegebenenfalls auch Schmerzensgeld und weitere Ansprüche in Betracht kommen. Die gesetzliche Grundlage findet sich unter anderem in § 253 BGB.
22. Diese Fehler sollten Sie nach einem Autounfall vermeiden
- die Unfallstelle nicht ausreichend abzusichern,
- trotz Verletzungen keinen Rettungsdienst zu rufen,
- die Fahrzeugpositionen nicht zu fotografieren,
- zu wenige Übersichtsbilder anzufertigen,
- Kennzeichen und Beteiligte nicht vollständig zu erfassen,
- Zeugen nicht nach ihren Kontaktdaten zu fragen,
- vorschnell die Schuld anzuerkennen,
- unverständliche Dokumente zu unterschreiben,
- den Schaden vor der Beweissicherung reparieren zu lassen,
- das Fahrzeug trotz mangelnder Verkehrssicherheit weiterzufahren,
- Schreiben der Versicherung zu ignorieren,
- Rechnungen und Belege wegzuwerfen,
- sich ausschließlich auf eine oberflächliche Schadenbewertung zu verlassen.
Checkliste nach einem Verkehrsunfall
Direkt an der Unfallstelle
- Anhalten
- Warnblinkanlage einschalten
- Warnweste anziehen
- Warndreieck aufstellen
- Nach Verletzten sehen
- Erste Hilfe leisten
- Bei Bedarf 112 anrufen
- Polizei verständigen, wenn erforderlich
- Fahrzeuge und Unfallstelle fotografieren
- Bei geringem Schaden die Fahrbahn freimachen
Daten und Beweise sichern
- Kennzeichen fotografieren
- Fahrer- und Halterdaten aufnehmen
- Versicherungsdaten notieren
- Führerschein und Fahrzeugschein prüfen
- Zeugen erfassen
- Unfallbericht ausfüllen
- Unfallskizze anfertigen
- Aktenzeichen der Polizei notieren
- Keine vorschnellen Schuldanerkenntnisse abgeben
Nach dem Unfall
- Versicherung informieren
- Gegnerische Versicherung ermitteln
- Fahrzeug nicht vorschnell reparieren lassen
- Verkehrssicherheit prüfen lassen
- Fahrzeugschaden fachgerecht dokumentieren lassen
- Rechnungen und Belege aufbewahren
- Verletzungen ärztlich dokumentieren lassen
- Bei rechtlichen Fragen anwaltlichen Rat einholen
Häufig gestellte Fragen
Muss ich nach jedem Autounfall die Polizei rufen?
Nein. Bei einem kleinen Sachschaden, einem klaren Unfallhergang und kooperativen Beteiligten ist eine polizeiliche Aufnahme nicht immer erforderlich.
Bei Verletzten, größeren Schäden, Streitigkeiten, Unfallflucht, Verdacht auf Alkohol oder Drogen sowie bei fehlenden Angaben eines Beteiligten sollte die Polizei verständigt werden.
Darf ich nach einem Unfall einfach weiterfahren?
Nein. Unfallbeteiligte müssen unverzüglich anhalten und die notwendigen Feststellungen ermöglichen.
Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, kann sich nach § 142 StGB strafbar machen.
Reicht bei einem Parkschaden ein Zettel?
Nein. Ein Zettel an der Windschutzscheibe allein reicht grundsätzlich nicht aus.
Ist der Geschädigte nicht vor Ort, müssen Sie eine angemessene Zeit warten und anschließend die Polizei verständigen, damit die notwendigen Feststellungen ermöglicht werden.
Kann ich meinen eigenen Kfz-Sachverständigen wählen?
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall können Geschädigte grundsätzlich einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen ihrer Wahl beauftragen.
Sie müssen sich nicht ausschließlich auf einen von der gegnerischen Versicherung vorgeschlagenen Sachverständigen verlassen.
Wer bezahlt das Gutachten?
Bei einem vollständig unverschuldeten Unfall können die erforderlichen und angemessenen Sachverständigenkosten grundsätzlich von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstatten sein.
Bei einem Bagatellschaden kann ein Kostenvoranschlag ausreichen. Bei einer Mithaftung kann die Kostenerstattung anteilig gekürzt werden.
Darf ich das Fahrzeug sofort reparieren lassen?
Bei einem größeren oder unklaren Schaden sollten Sie zunächst alle Schäden fachgerecht dokumentieren lassen.
Eine Reparatur vor der Beweissicherung kann die spätere Durchsetzung von Ansprüchen erschweren.
Was benötige ich für eine Begutachtung?
- Zulassungsbescheinigung Teil I,
- Kontaktdaten des Halters,
- Unfalltag und Unfallort,
- gegnerisches Kennzeichen,
- Versicherungsdaten, sofern bekannt,
- polizeiliches Aktenzeichen,
- Unfallbericht,
- eigene Unfallfotos,
- Angaben zu Vorschäden,
- vorhandene Werkstatt- oder Reparaturunterlagen.
Was passiert, wenn ich teilweise selbst schuld bin?
Bei einer Mithaftung werden die Ansprüche entsprechend der festgestellten Haftungsquote gekürzt.
Die genaue Quote hängt vom Unfallhergang, den Beweisen und den jeweiligen Verursachungsbeiträgen ab.
Fazit: Nach einem Unfall zählen Sicherheit, Beweise und eine vollständige Schadenfeststellung
Nach einem Autounfall hat die Sicherheit aller Beteiligten Vorrang. Halten Sie an, sichern Sie die Unfallstelle, helfen Sie verletzten Personen und verständigen Sie bei Bedarf Polizei und Rettungsdienst.
Dokumentieren Sie anschließend die Unfallstelle, die Positionen der Fahrzeuge und sämtliche Schäden möglichst vollständig. Tauschen Sie die erforderlichen Daten aus, erfassen Sie Zeugen und vermeiden Sie vorschnelle Schuldanerkenntnisse.
Bei einem größeren oder nicht eindeutig überschaubaren Fahrzeugschaden sollte das Fahrzeug vor Beginn der Reparatur fachgerecht untersucht werden. Eine unabhängige und nachvollziehbare Schadenfeststellung schafft eine wichtige Grundlage für die weitere Regulierung.
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Hinweis: Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen zum Verhalten nach einem Verkehrsunfall in Deutschland. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Haftung, Schadenersatzansprüche und Kostenerstattung hängen stets vom jeweiligen Einzelfall ab.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesministerium der Justiz – § 34 StVO: Pflichten nach einem Verkehrsunfall
- Bundesministerium der Justiz – § 142 StGB: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Bundesministerium der Justiz – § 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes
- Bundesministerium der Justiz – § 254 BGB: Mitverschulden
- Bundesministerium der Justiz – § 253 BGB: Immaterieller Schaden
- ADAC – Was tun nach einem Verkehrsunfall?
- ADAC – Ansprüche nach einem Verkehrsunfall
- Zentralruf der Autoversicherer